- In der Regel liegen spätestens im Jahr der Ehescheidung die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (vgl. Frage 50) nicht mehr vor, weil in diesem Kalenderjahr keine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr bestand. Für dieses Kalenderjahr sind daher zwei Einzelveranlagungen durchzuführen.
- Kosten des Scheidungsprozesses einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (z.B. Kosten der Regelung der elterlichen Sorge über ein gemeinschaftliches Kind, Kosten der Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten) können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag i.H. von 13.805 € auf Antrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Empfänger muss jedoch dem Antrag zustimmen (Anlage U) und die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
- Werden die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten nicht als Sonderausgaben geltend gemacht, können sie bis zu einem Höchstbetrag i.H. von 7.680 € als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person über 624 € werden auf den Höchstbetrag angerechnet.
- Bei der Trennung oder Scheidung der Ehegatten sind Miteigentumsanteile an einem den Eheleuten gemeinsam gehörenden Objekt - das durch § 10e Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Eigenheimzulagengesetz gefördert wird bzw. wurde - wieder als gesonderte Objekte zu behandeln. Dies kann den eingetretenen Objektverbrauch bei dem Ehegatten bzw. die Festsetzung der Eigenheimzulage beeinflussen.
[051 / Stand: 14.3.2007]
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